Was genau ist ein Freistellungsauftrag und wann kommt dieser in Frage?

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Bei dem sogenannten Freistellungsauftrag handelt es sich um eine Möglichkeit, gewisse Kapitalerträge von der Besteuerung frei stellen zu lassen. Damit dies möglich ist, muss der entsprechende Anleger einen sogenannten Freistellungsauftrag einreichen und das natürlich bei dem zuständigen Kreditinstitut. Der Anleger hat bei diesem Antrag die Möglichkeit, den Anteil des Sparer-Freibetrags festzulegen, sodass das Kreditinstitut innerhalb dieses Betrags keine Abgeltungsteuer abführt.

Für welche Kapitalerträge gilt ein Freistellungsauftrag?

Erzielt man Kapitalerträge bei einem bestimmten Institut, so bezieht sich der jeweilige Freistellungsauftrag immer auf alle Kapitalerträge gleichermaßen, die bei dem Institut erzielt worden sind. Es ist dabei für den Anleger nicht möglich, dies Freistellung nur auf einzelne Depots oder auch Konten zu beziehen. Man hat als Anleger dabei natürlich die Möglichkeit, einen Freistellungsauftrag bei mehreren Instituten einzureichen, dies beschränkt sich nicht zwangsläufig auf nur ein Institut. Es gilt dabei aber darauf zu achten, dass die Summe insgesamt nicht den Sparfreibetrag übersteigt.

Befristet und unbefristet

Die Aufträge lassen sich zudem befristen oder werden unbefristet erteilt. Die meisten Anleger setzen dabei natürlich auf den unbefristeten Freistellungsauftrag, der dann so lange Bestand hat, bis dieser durch einen Widerruf beendet wird. Für alle Anleger, die aktuell erstmalig einen Freistellungsauftrag einreichen wollen, sei gesagt, dass man seit dem Jahre 2011 dazu verpflichtet ist, in jedem Freistellungsauftrag die Steuer-Identifikationsnummer anzugeben. Fügt man diese nicht bei, so ist der jeweilige Auftrag nicht gültig. Als diese Änderung im Jahre 2011 in Kraft getreten ist, hatten Anleger mit bestehenden Freistellungsaufträgen die Pflicht, die Steuer-Identifikationsnummer bis zu dem 31.12.2015 nachzutragen, anderenfalls wurden auch bestehende Freistellungsaufträge ungültig und unwirksam.

Wie hoch ist der Sparerfreibetrag?

Der Sparerfreibetrag oder auch Sparerpauschbetrag liegt bei insgesamt 801,00 Euro, für eine einzelne Person. Befindet man sich hingegen in einer Ehe, so steigt dieser dann natürlich für das Ehepaar auf 1602,00 Euro an. Mit dem Jahre 2009 wurden Werbungskosten dann ebenfalls nicht mehr anerkannt und spielen keine Rolle mehr für den Sparerfreibetrag. Wie weiter oben im Text schon angesprochen, hat man als Sparer natürlich die Möglichkeit einen solchen Auftrag bei mehreren Banken oder Kreditinstituten einzureichen, jedoch darf dabei die Summe nicht den Sparfreibetrag von 801,00 Euro für Einzelpersonen übersteigen.

Es gilt also hier, den Überblick zu behalten und die verschiedenen Kapitalanlagen über die Banken hinaus, zusammenzurechnen. Selbes gilt für Ehepaare, wenngleich hier der Betrag aber auf 1602,00 Euro ansteigt, für das Ehepaar mit beiden Parteien.